Verfassungsgericht: Nichts dazugelernt

Verfassungsgericht: Zu Corona nichts dazugelernt

Verfassungsrichter zur Corona-Epidemie.
Neue Erkenntnisse spielen keine Rolle.
Bild: KI generiert.

Liebe Leserinnen und Leser,

leider musste ich schon öfters in diesem Blog über das verlorengegangene Vertrauen in die deutsche Justiz schreiben. Und heute erreicht mich eine Nachricht, die das wiederum bestätigt.

2022 klagten drei AfD-Abgeordnete und ihre Fraktion gegen die Einführung weiterer Corona-Beschränkungen im Bundestag im Januar desselben Jahres. Nun hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil dazu veröffentlicht. Es stammt tatsächlich aus dem Jahr 2026. Man hat sich also Zeitgelassen. Aber das hat wohl nichts an dem hanebüchenen Urteil geändert. Man hätte sich informieren können, aber das ist wohl nicht passiert.

Alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen seit 2022 haben ebenso wenig genutzt wie die komplette Wende in den USA, was die Corona-Maßnahmen und deren Bewertung betrifft ‒ das Bundesverfassungsgericht urteilt heute noch so wie damals.

Die AfD klagte Anfang 2022 gegen Beschränkungen

Anlass waren mehrere Klagen aus der AfD, die sich gegen die Einführung der 2G+-Regel im Bundestag und den völligen Ausschluss Ungeimpfter von der Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 richteten. 2G+ hieß damals, dass nur noch samt Booster Geimpfte oder im Verlauf der letzten 6 Monate amtlich bescheinigt Genesene im Plenarsaal teilnehmen durften.

Bei den Bundestagssitzungen wurden die übrigen Abgeordneten, die dennoch einen negativen Test vorweisen mussten, auf die Besuchertribüne verwiesen, auf der sie auch noch 1,5 Meter Abstand voneinander halten mussten. Zu der Gedenkstunde beschloss die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner, keine Teilnehmer auf der Tribüne zuzulassen, was einem Ausschluss von etwa der Hälfte der AfD-Fraktion von der Teilnahme gleichkam.

Nur ein Kläger wurde überhaupt zugelassen

Von den vier Klägern, der Fraktion und den Abgeordneten Stephan Brandner, Joachim Wundrak und Tino Chrupalla erkannte das Gericht nur Wundrak als klageberechtigt an. Die Fraktion habe nicht dargelegt, inwiefern sie in ihren Rechten beeinträchtigt war. Dem Abgeordneten Stephan Brandner wurde die Klagebefugnis abgesprochen, weil er hätte belegen müssen, dass er nicht genesen sei. „Denn die COVID-19-Pandemie dauerte zu Beginn des Jahres 2022 fast zwei Jahre an. Die letzten Infektionswellen zeichneten sich durch hohe Infektionsraten aus. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Antragsteller zu 2. habe nicht über einen Genesenenstatus verfügt, nicht so naheliegend. Deswegen war eine entsprechende Darlegung entbehrlich.“

Als Betroffener wurde also am Ende nur Wundrak akzeptiert. Zu dessen Klage wurde dann zwar ausgeführt, dass die Verbannung auf die Tribüne sehr wohl das Prinzip der Gleichheit der Abgeordneten verletzt habe. Aber am Ende kommt das Verfassungsgericht zu dem Schluss, die Einführung der 2G+-Regel habe dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit des Bundestags zu erhalten, und sei ein geeignetes und notwendiges Mittel.

Alle Erkenntnisse der Nachcorona-Zeit nicht berücksichtigt

Wie unschwer zu erkennen ist, wurden sämtliche Erkenntnisse zum mangelnden Selbst- und insbesondere Fremdschutz der „Impfung“ ignoriert. Ebenso wie die aus den RKI-Protokollen bestätigte Information, dass die Festlegungen zur angeblichen Gefährdung politische und keine wissenschaftlichen Entscheidungen waren. Auch die Tatsache, dass viele der mittlerweile bestätigten Kritikpunkte 2022 bereits bekannt waren, aber nicht nur ignoriert, sondern sogar aktiv unterdrückt wurden, spielt bei diesem Urteil keine Rolle.

Hoffnungen, im Zeitverlauf könne sich auch bei diesem Gremium etwas ändern, wurden damit deutlich widerlegt. Karlsruhe befindet sich immer noch im Jahr 2022.

Es bleibt nur eine Frage:

Wäre das Urteil anders ausgegangen, wenn nicht die AfD, sondern eine der Kartellparteien geklagt hätte? Ich denke: Ja!

Mit lieben Grüßen aus meiner Wahlheimat Spanien
Ihr Rainer Andreas Seemann

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